Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fotografin Karen Steinebronn

Karen Steinebronn · Industriestraße 4/1, 71522 Backnang

§ 1
Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (nachfolgend „Aufnahmen") sowie die Erteilung von Lizenzen an bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Fremde AGB
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2
Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen werden nur angezeigt, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Soweit bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten erforderlich ist, ist die Fotografin bevollmächtigt, entsprechende Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Es ist vollständig und schriftlich zu erteilen. Fehlt ein schriftliches Briefing, bilden Pre-Production-Meeting (PPM), E-Mail-Verkehr und Gesprächsnotizen die Grundlage.

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei verbindliche Vorgaben aus Briefing, PPM und/oder mündlichen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen hinsichtlich des ausgeübten Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.

2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, hat er Mängel unverzüglich am Set zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gelten die Aufnahmen als abgenommen. Andernfalls übermittelt die Fotografin die Aufnahmen nach Fertigstellung; Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist gelten die Aufnahmen als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

2.6 Erreichbarkeit
Ist der Auftraggeber nicht persönlich anwesend, stellt er sicher, dass er oder ein Bevollmächtigter während der Produktion telefonisch und per elektronischer Kommunikation erreichbar ist.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber Informationen, Gegenstände, Freigaben oder sonstige Beiträge zu liefern hat, stellt er deren rechtzeitige Bereitstellung sicher. Verzögerungen aus seiner Sphäre gehen zu seinen Lasten.

2.8 Einholung von Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Zustimmungen abgebildeter Personen und Rechtsinhaber gemäß KUG, DSGVO und weiteren einschlägigen Vorschriften verantwortlich und stellt die Fotografin von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

2.9 Gelieferte Gegenstände
Verderbliche Waren werden nach Produktionsende entsorgt. Nicht verderbliche Gegenstände werden auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt.

2.10 Bildauswahl
Die Fotografin wählt die Aufnahmen aus, die sie dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den als vertragsgemäß abgenommenen Aufnahmen eingeräumt, und zwar erst nach vollständiger Zahlung.

§ 3
Kündigung / Honorar / Nebenkosten / Rechnungsstellung

3.1 Kündigung
Beide Parteien können den Auftrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

3.2 Zeitüberschreitung
Wird die vorgesehene Aufnahmezeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend. Bei Zeithonorar gilt der vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz.

3.3 Zusatzleistungen
Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus werden nach Zeitaufwand gesondert vergütet.

3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber erstattet zusätzlich zum Honorar alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallenden Nebenkosten (z. B. Bildbearbeitung, Locations, Reisen etc.).

3.5 Fälligkeit / Kostenvorschuss
Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Bei Teilablieferungen ist das jeweilige Teilhonorar fällig. Die Fotografin kann Abschlagszahlungen und angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung von Honorar und Nebenkosten auf den Auftraggeber über.

3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Die Fotografin ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu (§ 14 UStG).

§ 4
Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen aus dem Archiv der Fotografin, an denen Nutzungslizenzen in individuell vereinbartem Umfang eingeräumt werden.

4.1 Ansichtsmaterial
Aufnahmen, die zur Sichtung und Auswahl überlassen werden, begründen keine Nutzungsrechte. Jede Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Auch die Verwendung als Arbeitsvorlage oder für Layout-Zwecke gilt als kostenpflichtige Nutzung.

4.2 Lizenzhonorar
Für Archivmaterial ist die vertraglich vereinbarte Nutzungs-Lizenzgebühr zu zahlen. Fehlt eine Vereinbarung, bestimmt sich die Vergütung nach den aktuellen MFM-Bildhonoraren.

§ 5
Nutzungsrechte

5.1 Individuelle Nutzungsrechtseinräumung / Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte nur im vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Fotografin bleibt berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu nutzen.

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung der erworbenen Nutzungsrechte an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin, die sie von der Zahlung eines angemessenen Lizenz-Honorars abhängig machen kann.

5.3 Keine Bearbeitung ohne Zustimmung
Aufnahmen dürfen grundsätzlich nur in der Originalfassung genutzt werden. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Ausgenommen ist die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

5.4 Urheberbenennung
Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen.

§ 6
Bilddaten / Digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenüberlassung
Die Fotografin übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen nach Abschluss des Auftrags. Das Datenformat wird einvernehmlich bestimmt. Eine Pflicht zur Archivierung auf eigenen Datenträgern besteht für die Fotografin nicht.

6.2 Digitale Weitergabe
Die digitale Weitergabe von Aufnahmen ist nur zulässig, soweit sie zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist.

6.3 Archivierung
Aufnahmen dürfen nur für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung in Dritten zugänglichen Online-Datenbanken bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6.4 Metadaten
Die in den Bilddateien enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber stellt durch geeignete technische Mittel sicher, dass diese Daten bei jeder Nutzung erhalten bleiben.

§ 7
Haftung und Schadensersatz

7.1 Haftungsumfang
Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die auch bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet wird.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Die Fotografin haftet nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse beauftragter Dritter, wenn sie diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung
Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder, insbesondere nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit.

7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.5 Haftung bei Datenverlust und technischem Versagen
Die Fotografin sichert die Aufnahmedaten mit professioneller Sorgfalt. Im Fall eines technischen Versagens (z. B. Speicherkartenfehler, Geräteausfall, Datenverlust), das die Fotografin nicht zu vertreten hat, beschränkt sich die Haftung auf die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz – insbesondere für entgangene Gewinne, immaterielle Schäden oder den Wert des Anlasses – ist ausgeschlossen.

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechtsverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, Nutzungsrechte-Überschreitung, unberechtigter Bearbeitung oder Weitergabe ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall, zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.

7.6 Vertragsstrafe bei fehlender Urheberbenennung
Unterbleibt die vorgeschriebene Urheberbenennung, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder üblichen Nutzungs-Honorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall, zu zahlen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten.

§ 8
Umsatzsteuer und Künstlersozialabgabe

Zu den vereinbarten Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

§ 9
Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.